Infoblatt Zusammenschluss zum
Eigenverbrauch
Worum geht‘s?
Eigenverbrauch bedeutet, dass auf einem Dach oder an einer schaft zusammenschliessen und so den Eigenverbrauchs- Fassade eines Gebäudes Solarstrom erzeugt und unmittelbar anteil markant steigern. Um für den Eigenverbrauch bessere an Ort verbraucht wird. Da die Produktion von Solarstrom und Rahmenbedingungen zu schaffen, sieht die neue Energiege- der Verbrauch an Ort zeitlich und mengenmässig voneinan-setzgebung des Bundes seit dem 1. Januar 2018 neue Rege- der abweichen, kann nur ein Teil des produzierten Stromes lungen vor, insbesondere betreffend dem Zusammenschluss auch selber genutzt werden. Dieser Anteil, gemessen an der mehrerer Endverbraucher zum Eigenverbrauch. So kann der Gesamtproduktion der Photovoltaik-Anlage, wird als Eigenver-Zusammenschluss neu als ein einziger Endkunde gegenüber brauchsanteil bezeichnet. Der Überschussstrom wird ins Netz der Netzbetreiberin auftreten und die internen Messungen des Energieversorgers eingespeist. Je grösser der Eigenver-und Abrechnungen selbst vornehmen. Dieses Infoblatt bietet brauchsanteil einer Photovoltaik-Anlage ist, desto rentabler eine Zusammenstellung der wichtigsten Regeln zum «Zusam- kann sie betrieben werden. Neu ist es auch möglich, dass menschluss zum Eigenverbrauch» (ZEV). sich mehrere Grundeigentümer zu einer Verbrauchsgemein-
Voraussetzungen
Am Standort der Photovoltaik-Anlage können sich mehrere Grundeigentümer zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen (ZEV). Die teilnehmenden Grundstücke müssen lückenlos zusammenhängen, wovon auf mindestens einem die Anlage steht. Grundstücke, die einzig durch Strassen, Eisenbahntrassen sowie Bäche oder Flüsse voneinander getrennt sind, gelten mit Änderung vom 1. April 2019 ebenfalls als zusammenhängend. In diesem Fall ist die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers erforderlich. Das Netz der Netzbetreiberin darf dabei nicht in Anspruch genommen werden.
Die Elektrizitätsproduktion sowie Elektrizitätsverteilung und das Messwesen ist Sache des ZEV. Er kann das interne Messwesen an einen Dienstleister auslagern.
Ausnahme bildet die Messung der Stromproduktion von Photovoltaik-Anlagen ab 30 kWp, hierfür ist weiterhin die Verteilnetzbetreiberin zuständig.
Vertragliches
Im Vertrag zum ZEV sind drei Bestimmungen festzuhalten: die Vertretung des Zusammenschlusses gegen aussen, die internen Abläufe und Modalitäten sowie das Stromprodukt, das aus dem Netz bezogen wird.
Finanzielles
In Mietliegenschaften kann der ZEV über einen Zusatz zum Mietvertrag erfolgen. Der Vermieter verkauft den produzierten Solarstrom den Mietparteien und der Verteilnetzbetreiberin. Dazu schliesst er mit den Bezügern einen Stromliefervertrag ab, was auch bei bestehenden Mietverhältnissen mittels Formularanzeige möglich ist.
Wie eingangs beschrieben, steigt die Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mit dem Eigenverbrauchsanteil. Somit ist das Verhältnis der Grösse einer Photovoltaik-Anlage zur Summe des Stromverbrauchs des ZEV sehr wichtig. Zudem sollten die zusätzlichen Verbindungsleitungen zwischen den am ZEV beteiligten Grundstücken möglichst kurz sein.
Schliessen sich mehrere Eigentümer (Liegenschaft-; Grundstück-; Stockwerkeigentümer) zu einem ZEV zusammen, wird empfohlen, den ZEV mit einem Dienstbarkeitsvertrag und einem Reglement (Nutzungs- und Verwaltungsordnung) zu regeln und im Grundbuch einzutragen. Der Eigentümer der Photovoltaik-Anlage verkauft den Strom an die verschiedenen Eigentümer und die Verteilnetzbetreiberin.
Die Anlagenbetreiberin wird zur ökologischen Stromanbieterin, kann jedoch nur die tatsächlich angefallenen Kosten verbrauchsabhängig in Rechnung stellen. Die Gestehungskosten des vor Ort produzierten Stroms muss sie den Strombezügern aufgeschlüsselt aufzeigen. Dazu kommen die transparent ausgewiesenen Kosten für die interne Messung, Verwaltung und Abrechnung.
Die Kosten pro Kilowattstunde für den vor Ort selber produzierten Strom dürfen nicht höher liegen als jene für den Bezug des externen Stromprodukts.
Die Anlagenbetreiberin kann die Stromrechnung als Teil der Nebenkosten einmal pro Jahr abrechnen oder unabhängig von diesen mit separater Rechnung einfordern.
Einige Stromversorger verzichten auf spezielle Gebühren und Leistungstarife. Es gibt aber auch Stromversorger, die Gebühren für Vertragsänderungen verlangen. Diese Gebühren können die Kosten der gesamten Verwaltung übersteigen. Da lohnt es sich, frühzeitig Informationen einzuholen.
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema im Leitfaden, darunter eine mögliche Vorlage für einen Stromliefervertrag im Anhang 3.
Umsetzung Infoblatt
Michael Koller \| St.Galler Pensionskasse Karl Streule \| Gebäudehülle Schweiz Fredy Zaugg \| Umwelt und Energie Stadt St.Gallen Patrick Steiner \| Energieagentur St.Gallen
April 2019 \| Bezugsquelle: www.energieagentur-sg.ch